Zum Inhalt springen

Ratgeber

Cannabis und E-Scooter: THC-Grenzwert und Strafen

Von Redaktion E-Scooter HeldAktualisiert am

Cannabis und E-Scooter: THC-Grenzwert und Strafen

Auch nach der Legalisierung darfst du nicht bekifft E-Scooter fahren. Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum, und der gilt auch auf dem E-Scooter. Wer darüber liegt, zahlt beim ersten Mal 500 Euro, bekommt 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot. Wer zusätzlich Alkohol getrunken hat, zahlt das Doppelte. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt ein absolutes Cannabisverbot.

Was die Legalisierung geändert hat

Seit dem 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabis für Erwachsene nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) in bestimmten Grenzen erlaubt. Für den Straßenverkehr hat der Gesetzgeber danach eigene Regeln geschaffen. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde am 21. August 2024 verkündet und trat am 22. August 2024 in Kraft. Es führte ein:

  • den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG),
  • ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten am Steuer (§ 24a Abs. 2a StVG),
  • ein absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren (§ 24c StVG).

Da E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, gelten diese Regeln für dich genauso wie für Autofahrer.

Bußgelder und Punkte

VerstoßBußgeldFahrverbotPunkte
3,5 ng/ml THC oder mehr (erstmals)500 €1 Monat2
… mit einer Voreintragung1.000 €3 Monate2
… mit mehreren Voreintragungen1.500 €3 Monate2
3,5 ng/ml THC oder mehr und zusätzlich Alkohol (erstmals)1.000 €1 Monat2
… mit einer Voreintragung1.500 €3 Monate2
… mit mehreren Voreintragungen2.000 €3 Monate2
Probezeit oder unter 21 Jahren: THC konsumiert oder unter THC-Wirkung losgefahren250 €–1

Das Gesetz erlaubt bei THC Bußgelder bis 3.000 Euro, bei Mischkonsum bis 5.000 Euro. Die Tabelle nennt die Regelsätze des Bußgeldkatalogs.

Mischkonsum: Kein Alkohol zusammen mit Cannabis

Hast du 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blut, darfst du keinen Alkohol trinken und nicht unter Alkoholwirkung losfahren. Anders als sonst gilt hier keine 0,5-Promille-Schwelle: Der Verstoß liegt schon vor, wenn du ein alkoholisches Getränk zu dir genommen hast.

Fahranfänger und unter 21-Jährige

Bist du in der Probezeit oder jünger als 21, darfst du vor und während der Fahrt weder Cannabis noch Alkohol konsumieren (§ 24c StVG). Das gilt auch, wenn du den E-Scooter ohne Führerschein fährst, was ab 14 Jahren erlaubt ist. Ausgenommen ist THC aus einem ärztlich verschriebenen Medikament, das du bestimmungsgemäß für eine konkrete Erkrankung einnimmst.

Wann Cannabis am Lenker eine Straftat ist

Der Grenzwert regelt nur die Ordnungswidrigkeit. Bist du nach dem Konsum nicht mehr in der Lage, sicher zu fahren, zum Beispiel wegen auffälliger Fahrweise, ist das eine Straftat nach § 316 StGB. Es drohen eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, meist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das kann auch unterhalb von 3,5 ng/ml passieren.

MPU: Wann die Behörde ein Gutachten verlangt

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet nach § 13a FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, wenn

  • du wiederholt unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr aufgefallen bist,
  • Tatsachen auf Cannabismissbrauch hindeuten oder
  • dir die Fahrerlaubnis schon einmal wegen Cannabis entzogen wurde.

Verstöße nur gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG) zählen dabei nicht als wiederholte Zuwiderhandlungen.

Medizinisches Cannabis

Wer Cannabis als ärztlich verschriebenes Medikament bestimmungsgemäß einnimmt, fällt nicht unter den Grenzwert von § 24a StVG. Fahrtauglich musst du trotzdem sein. Sonst kann auch hier § 316 StGB greifen.

Wie lange nach dem Konsum warten?

Eine verlässliche Wartezeit können wir nicht nennen. Wie schnell der THC-Wert sinkt, hängt unter anderem von Menge, Konsumform und Häufigkeit ab. Wer sicher gehen will, lässt den E-Scooter nach dem Konsum stehen.

Weiterlesen


Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Behörden und Gerichte abweichend entscheiden.